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   OLG Schleswig, 23.02.1982 - 8 UF 43/81   

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OLG Schleswig, 23.02.1982 - 8 UF 43/81 (https://dejure.org/1982,8202)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 23.02.1982 - 8 UF 43/81 (https://dejure.org/1982,8202)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 23. Februar 1982 - 8 UF 43/81 (https://dejure.org/1982,8202)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 1361, 1581, 1582, 1609
    Unterhalt des getrennt lebenden und des geschiedenen Ehegatten; Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten, des neuen Ehegatten und des Kindes aus zweiter Ehe.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1982, 705
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.02.1981 - IVb ZR 543/80

    Beginn des Trennungs-Vorsorgeunterhaltsanspruchs

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.02.1982 - 8 UF 43/81
    Damit hat er aber, da auf seiner Seite - jedenfalls in begrenztem Umfange (vgl. unten Ziff. 1. und 2.) - auch seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner neuen Familie zu berücksichtigen ist, im praktischen Ergebnis für sich selbst keine höhere Altersversorgung zu erwarten als die Klägerin (vgl. auch BGH FamRZ 1981, 442 ff = BGHF 2, 463; Diederichsen in Palandt, BGB 41. Aufl. § 1578 Anm. 3).
  • OLG Stuttgart, 21.08.1981 - 15 UF 199/81
    Auszug aus OLG Schleswig, 23.02.1982 - 8 UF 43/81
    6 Abs. 1 GG, weil sie jedenfalls insoweit die neue Ehe unterhaltsrechtlich als Ehe minderen Ranges behandeln würde (kritisch hierzu auch Dieckmann, FamRZ 1977, 161, 163 f; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl. S. 411 f; Göppinger/Wenz, Unterhaltsrecht 4. Aufl. S. 642 f; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts, 5. Aufl. S. 90 f; Diederichsen in Palandt, aaO § 1582 Anm. 1; Rassow, FamRZ 1980, 541, 542 f; anders aber OLG Stuttgart FamRZ 1981, 1181 f; Richter in MünchKomm, BGB § 1582 Rdn. 10; Ambrock, Ehe und Ehescheidung 1977 vor § 1582; Rolland, 1. Eherechtsreformgesetz zu § 1582 BGB).
  • BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 530/80

    Berücksichtigung von Überstundenvergütungen bei der Unterhaltsbemessung;

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.02.1982 - 8 UF 43/81
    Sein seither tatsächlich erzieltes Einkommen ist, da die für Eheleute geltenden finanziellen Vorteile bereits den Standard der alten Ehe mitbestimmt haben, grundsätzlich auch in dem Verhältnis zu der Klägerin in Ansatz zu bringen, also nicht lediglich das fiktive Einkommen eines unverheirateten Mannes (so im Ergebnis schon BGH FamRZ 1980, 984 f = BGHF 2, 183, und OLG Köln FamRZ 1980, 155; anders OLG München FamRZ 1980, 150 ff.
  • BGH, 10.12.1980 - IVb ZR 534/80

    Maßgeblichkeit der ehelichen Lebensverhältnisse für den nachehelichen

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.02.1982 - 8 UF 43/81
    b) Das Maß des zu zahlenden Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen bei der Scheidung (§ 1578 Abs. 1 BGB, s. BGH FamRZ 1981, 241 f = BGHF 2, 395).
  • BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 30/85

    Voraussetzungen der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

    Dem tritt die Revision vergeblich unter Berufung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig FamRZ 1982, 705, 706 entgegen.
  • OLG Schleswig, 04.01.1983 - 8 UF 309/79
    Danach ist - wie für die anderen beteiligten Personen - zunächst auch für den (unterhaltsberechtigten) neuen Ehegatten der Mindestbedarf sicherzustellen; erst dann ist das verbleibende Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu der Befriedigung ihres weitergehenden (vollen) Bedarfs auf den früheren Ehegatten, den Unterhaltspflichtigen selbst, und etwaige Kinder proportional aufzuteilen (vgl. im einzelnen Senat FamRZ 1982, 705 f).

    Der Erwägung, es sei den Partnern der neuen Ehe, deren (mögliche) Belastung mit Unterhaltsansprüchen der früheren Ehefrau als "wirtschaftlicher Hypothek« ihnen bekannt gewesen sei, eher zuzumuten, ihren Lebenszuschnitt dar- auf einzurichten, kann man (nur) bei wirtschaftlich auskömmlichen Verhältnissen Rechnung tragen (vgl. Senat FamRZ 1982, 705 f); sie versagt jedoch, wenn noch nicht einmal der jeweilige Mindestbedarf sichergestellt werden kann.

  • BGH, 18.03.1987 - IVb ZR 31/86

    Unterhalt - Ehegatte - Scheidung - Neuer Ehegatte - Grundgesetz

    Es sei daher im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG geboten, zunächst für alle Beteiligten einen sogenannten Mindestbedarf sicherzustellen und erst danach das verbleibende Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Befriedigung des weitergehenden vollen Bedarfs auf den früheren Ehegatten, den Unterhaltspflichtigen selbst und etwaige Kinder aufzuteilen, wie es den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm (Stand Januar 1985: FamRZ 1984, 963 ff) und schon einem Vorschlag des OLG Schleswig aus dem Jahre 1982 (FamRZ 1982, 705) entspreche.

    Soweit sich die Revision auf die von dem Oberlandesgericht Schleswig (FamRZ 1982, 705, 706) entwickelten Rechtsgrundsätze stützt, hat der Senat deren Anwendbarkeit bereits in den Urteilen vom 16. Januar 1985 (IVb ZR 61/83 = FamRZ 1985, 362) und vom 23. April 1986 (IVb ZR 30/80 = FamRZ 1986, 790, 792) abgelehnt.

  • OLG Schleswig, 22.11.1982 - 8 UF 309/79
    Das gilt jedenfalls dann, wenn (wie hier) die Steuerersparnis durch Unterhaltspflichten aus der neuen Ehe gänzlich aufgehoben wird, und dadurch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen völlig absinkt (vgl. bereits Senat FamRZ 1982, 705, und jetzt insbesondere OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 1103, 1104 f).
  • BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 61/83

    Verfassungsmäßigkeit - Vorrang von geschiedenen Ehegatten - Scheidung - Ehegatten

    Diesem in der Rechtsprechung schon vom OLG Schleswig (FamRZ 1982, 705) vertretenen Gedanken kann für den gegebenen Fall bereits deshalb keine Bedeutung zukommen, weil - auch nach der Auffassung der Revision - der sogenannte Mindestbedarf des Klägers und seiner jetzigen Ehefrau nicht gefährdet ist, wenn es unverändert bei der im Prozeßvergleich vereinbarten Unterhaltsleistung an die Beklagte verbleibt.
  • OLG Frankfurt, 14.10.1983 - 1 WF 115/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 1582 I BGB - Paritätsgrundsatz

    Gegen § 1582 werden allerdings verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht (z.B. von dem 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 8.9.1982 in 2 UF 287/81, ferner von dem OLG Schleswig in FamRZ 1982, 705 und FamRZ 1983, 282 sowie von dem OLG Hamm in FamRZ 1982, 69).
  • OLG Düsseldorf, 03.02.1983 - 6 U 164/82
    Das bedeutet, daß er in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle im Ausgangspunkt zwar ebenfalls mit 3/7 des Unterschiedsbetrages zwischen den beiderseits anrechenbaren Einkommen der Ehepartner anzusetzen ist, dann jedoch mit Rücksicht auf die bei Eingehung der Ehe schon bestehende Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin, und wegen der geringeren Kosten einer gemeinsamen Haushaltsführung eine Kürzung erfahren muß (anders wohl OLG Schleswig FamRZ 1982, 705 f, und OLG Stuttgart FamRZ 1981, 1181, 1182, welche die zweite Ehefrau mit einem Mindestbedarf von 750 DM berücksichtigen, wobei allerdings im Falle des Oberlandesgerichts Stuttgart die Einkommensverhältnisse des Pflichtigen angesichts der vier Unterhaltsgläubiger einen höheren Bedarfsansatz von vornherein als nicht gerechtfertigt erkennen lassen).
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